Satzung Rolling
Dome Club e.V.
§ 1
Name, Sitz
Der Verein
führt den Namen „Rolling Dome Club e.V.“. Er hat seinen Sitz in
Köln.
Adresse: Rolling Dome Club e.V. c/o Sabine Neumeyer, Lichtstrasse 25,
50825 Köln, Deutschland.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins
ist die Förderung eines Zusammenwirkens von verschiedenen Sportarten mit
Kunstcharakter, mit dem Ziel ein lokales Sportlernetzwerk zu erschließen und
die damit verbundenen Kunstaufführungen. Dieses
Netzwerk hat das sportlich, kulturelle Zusammenwachsen in Europa zum Zweck.
Dabei wird besonders Wert auf die Sportarten Inlinen,
Skaten, Bmx und Rollsport und die damit verbundenen
Kunstauftritte wie Stuntaufführungen mit Bmx, Inline, Halfpipes und
Rollsporttanz gelegt. Weiter die Zusammenführung der Sportler aus den neuen
EU-Staaten die in diesen Verein Ihre Ideen mit einbringen
und aktiv mitmachen können. Der Satzungszweck wird
verwirklicht durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten, in denen die Produktionsvoraussetzungen für sportlich,
kulturelle Produktionen geschaffen werden.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig, und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden,
welche die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich
beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag. Aufnahme bzw.
Ablehnung ist dem Antragsteller/der Antragsstellerin schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
-
Tod
-
Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, welche an den
Vorstand zu richten ist. Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres
mit Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat an den vom Verein entwickelten und durchgeführten
Projekten theoretisch oder praktisch mitzuwirken. Die Zahlung des Beitrages ist
Projekt gebunden. Die Höhe des Beitrages wird durch
Abstimmung auf den Mitgliederversammlungen
festgelegt.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand (§ 10)
- die Mitgliederversammlung (§ 11)
§10 Der
Vorstand
Der Vorstand besteht aus 2 gleichberechtigten Mitgliedern. Der Verein
wird gerichtlich wie außergerichtlich von diesen beiden Vorstandsmitgliedern
vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 10 Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit jedoch so
lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einberufen, wenn der Vorstand es für
erforderlich erachtet oder wenn ein Dritter der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist durch ein Vorstandsmitglied in
schriftlicher Form unter Einhaltung der Ladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe
der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliedsversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von den
Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt
die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Der
Leiter/die Leiterin der Mitgliederversammlung bestimmt den Protokollführer/die Protokollführerin. In der Mitgliederversammlung hat jedes
Mitglied eine Stimme. Nicht erschienene Mitglieder können Ihr Stimmrecht durch
schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Soweit nicht
Anderes bestimmt ist, entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei
Satzungsänderungen
oder der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von
¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über die Mitgliederversammlung und die in Ihr
getroffenen Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, welches
durch den Versammlungsleiter/Leiterin und den Protokollführer/Führerin zu
unterzeichnen ist.
§ 12 Auflösen des Vereins
Beim Auflösen des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an gemeinnützige Zwecke.
Die Satzung wurde am 02.6.2005 in Köln, Lichtstr. 25, 50825 Köln, einstimmig beschlossen.