Satzung Rolling Dome Club e.V.

 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Rolling Dome Club e.V.“. Er hat seinen Sitz in Köln.

Adresse: Rolling Dome Club e.V. c/o Sabine Neumeyer, Lichtstrasse 25, 50825 Köln, Deutschland.

 

§ 2  Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung eines Zusammenwirkens von verschiedenen Sportarten mit Kunstcharakter, mit dem Ziel ein lokales Sportlernetzwerk zu erschließen und die damit verbundenen Kunstaufführungen. Dieses Netzwerk hat das sportlich, kulturelle Zusammenwachsen in Europa zum Zweck. Dabei wird besonders Wert auf die Sportarten Inlinen, Skaten, Bmx und Rollsport und die damit verbundenen Kunstauftritte wie Stuntaufführungen mit Bmx, Inline, Halfpipes und Rollsporttanz gelegt. Weiter die Zusammenführung der Sportler aus den neuen EU-Staaten die in diesen Verein Ihre Ideen mit einbringen und aktiv mitmachen können. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten, in denen die  Produktionsvoraussetzungen für sportlich, kulturelle Produktionen geschaffen werden.

 

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig, und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag. Aufnahme bzw. Ablehnung ist dem Antragsteller/der Antragsstellerin schriftlich mitzuteilen.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

-          Tod

-          Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, welche an den Vorstand zu richten ist. Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mit Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat an den vom Verein entwickelten und durchgeführten Projekten theoretisch oder praktisch mitzuwirken. Die Zahlung des Beitrages ist Projekt gebunden. Die Höhe des Beitrages wird durch Abstimmung auf den  Mitgliederversammlungen festgelegt.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

      -    der Vorstand (§ 10)

-         die Mitgliederversammlung (§ 11)

 

§10  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 2 gleichberechtigten Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich wie außergerichtlich von diesen beiden Vorstandsmitgliedern vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 10 Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet oder wenn ein Dritter der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist durch ein Vorstandsmitglied in schriftlicher Form unter Einhaltung der Ladungsfrist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von den Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Der Leiter/die Leiterin der Mitgliederversammlung bestimmt den Protokollführer/die Protokollführerin. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Nicht erschienene Mitglieder können Ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Soweit nicht Anderes bestimmt ist, entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Satzungsänderungen oder der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾  der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über die Mitgliederversammlung und die in Ihr getroffenen Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, welches durch den Versammlungsleiter/Leiterin und den Protokollführer/Führerin zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Auflösen des Vereins

Beim Auflösen des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an gemeinnützige Zwecke.

 

Die Satzung wurde am 02.6.2005 in Köln, Lichtstr. 25, 50825 Köln, einstimmig beschlossen.